FÜHRERSCHEINKLASSEN

 

 

 

 

Klasse AM:

 

bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW

 

 

 

Klasse A1:

 

Krafträder mit Hubraum von nicht mehr als 125 cm³
Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und Verhältnis der Leistung zum Gewicht max.0,1 kW/kg
auch mit Beiwagen.

 

 

 

Klasse A2:

 

Krafträder mit Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist Verhältnis der Leistung zum Gewicht max.0,2 kW/kg,
auch mit Beiwagen.

 

 

 

Klasse A:

 

Krafträder mit Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
auch mit Beiwagen.

 

 

 

Klasse B:

 

Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

 

 

 

Klasse B mit Schlüsselzahl 197:

Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV).

 

 

 

Klasse B mit Schlüsselzahl 96:

 

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mitzulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kgund nicht mehr als 4.250 kg

 

 

 

Klasse B mit Schlüsselzahl 196:

 

Krafträder mit Hubraum von nicht mehr als 125 cm³
Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und Verhältnis der Leistung zum Gewicht max.0,1 kW/kg

 

 

 

Klasse BE:

 

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg

 

 

 

Klasse L:

 

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/hgeführt werden, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Staplerund andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/hgeführt werden, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Staplerund andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

 

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